Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht

Laufende Nummer Parameter Grenzwert* mg/l Bemerkungen
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010

 

3 Bor 1,0

 

4 Bromat 0,010

 

5 Chrom 0,050

 

6 Cyanid 0,050

 

7 1,2-Dichlorethan 0,0030

 

8 Fluorid 1,5

 

9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.[1] [Bis 08.01.2018: Siehe Anmerkung 1]
12 Quecksilber 0,0010

 

13 Selen 0,010

 

14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.[2] [Bis 08.01.2018: Siehe Anmerkung 1]
15 Uran 0,010

 

* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

[1] Geändert durch Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 09.01.2018.
[2] Geändert durch Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 09.01.2018.

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann

Laufende Nummer Parameter Grenzwert[2] mg/l Bemerkungen
1 Antimon 0,0050

 

2 Arsen 0,010

 

3 Benzo-(a)-pyren 0,000010

 

4 Blei 0,010

Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts "Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.

Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grundlage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
7 Kupfer 2,0

Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts "Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.

Für die Feststellung einer Gren...

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