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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

 

(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffrichtlinie"), der Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ("CLP-Verordnung") einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen hautsensibilisierender und atemwegssensibilisierender Stoffe nach Stoffrichtlinie und CLP-Verordnung sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefahrensymbol und -bezeichnung Bezeichnung der besonderen Gefahren Gefahrenklasse und -kategorie GHS-Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweis

Gesundheitsschädlich
R42 Sensibilisierung der Atemwege, Gefahr H334
Sensibilisierung durch Einatmen möglich. Kategorie 1     Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Reizend
R43 Sensibilisierung der Haut, Achtung H317
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. Kategorie 1     Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
 

(2) Stoffe und Zubereitungen/Gemische sind sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung/dem Gemisch charakteristische Störungen (allergische Erkrankungen wie z. B. Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Heuschnupfen (Rhinitis allergica), Asthma bronchiale, Nesselsucht (Urtikaria), allergisches Kontaktekzem) auftreten.

 

(3) Für Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind insbesondere der dritte und vierte Abschnitt der GefStoffV zu beachten. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind auch der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege" zu entnehmen.

2 Kriterien zur Bewertung der sensibilisierenden Wirkung von Gefahrstoffen

 

(1) Zahlreiche Stoffe können nach wiederholtem Kontakt bei einem Teil der exponierten Beschäftigten zu einer Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) führen. Sensibilisierte Beschäftigte können bei erneutem Kontakt eine allergische Erkrankung entwickeln. Eine Sensibilisierung wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Dazu gehören das Sensibilisierungsvermögen des Gefahrstoffes bzw. seiner im Organismus entstehenden Stoffwechselprodukte, die Konzentration, Dauer und Art der Einwirkung, die genetisch determinierte Disposition der Exponierten und der aktuelle Zustand der Gewebe, auf die der sensibilisierende Gefahrstoff trifft. Die gleichzeitige oder zeitnah vorausgehende dermale Exposition gegenüber Reizstoffen erhöht das Risiko einer Hautsensibilisierung.

 

(2) Die Feststellungen zum Sensibilisierungsvermögen eines Stoffes werden abgeleitet aus medizinischen Erfahrungen über Krankheitserscheinungen beim Menschen, aus speziellen Tests im Tierversuch oder aus Struktur-Wirkungs-Betrachtungen über die jeweilige Substanz. Nähere Hinweise zur Entstehung einer Allergie finden sich in Nummer 2 Abs. 5 der TRBA/TRGS 406.

 

(3) Die in dieser TRGS vorgeschlagenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage der in der EU vereinbarten Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen mit R42 bzw. R43. Die Einstufungskriterien für die Kennzeichnungen nach CLP-Verordnung (H334 und H317) stimmen mit denen der Stoffrichtlinie (R42 und R43) weitgehend überein.

3 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

 

(1) Die Liste in Anlage 1 dieser TRGS enthält eine Auswahl von Arbeitsstoffen, die häufig und/oder besonders schnell sensibilisieren und für Berufserkrankungen Bedeutung haben. Die Liste ist nicht abschließend und entbindet die Hersteller und Inverkehrbringer nicht von der Verpflichtung, Stoffe als sensibilisierend zu kennzeichnen, wenn ihnen dazu entsprechende Kenntnisse vorliegen.

 

(2) In der Spalte Synonyme der ...

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