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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheits-technischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Diese Regel enthält Vorschläge für Verwendungsbeschränkungen, den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel, insbesondere auf Basis von Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat oder Chromsäure, in Imprägnieranlagen. Auch die bei der Verwendung möglicherweise entstehenden Dichromate wurden berücksichtigt.

Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

1 Anwendungsbereich

Die TRGS gilt für Verwendungsbeschränkungen, den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel, insbesondere auf Basis von Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat oder Chromsäure 1, in Imprägnieranlagen.

2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind andere, wasserbasierende und fixierende, Holzschutzmittel mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die den Einsatz von Chrom(VI)-haltigen Holzschutzmitteln ganz oder teilweise entbehrlich machen.

 

(2) Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungsverbote nach Nummer 6 und besondere Maßnahmen nach Nummer 8.

 

(3) Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel bestehen aus den nachfolgenden Salzkombinationen[1] und Wasser:

CFB-Salze (Chrom-Fluor-Bor)

CK-Salze (Chrom-Kupfer)

CKA-Salze (Chrom-Kupfer-Arsen)

CKB-Salze (Chrom-Kupfer-Bor)

CKF-Salze (Chrom-Kupfer-Fluor)

CKFZ-Salze (Chrom-Kupfer-Fluor-Zink)

 

(4) Die als Ausgangsstoffe eingesetzten Dichromate (Na, K, NH 4) oder Chromsäure dienen der Fixierung der bioziden Wirkstoffe im Holz.

 

(5) Andere wasserbasierende und fixierende Holzschutzmittel im Sinne dieser TRGS enthalten keine Chrom(VI)-Verbindungen.

[1] Für Chrom(VI) - haltige Holzschutzmittel entsprechend o.g. Salzkombination liegen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vor.

3 Stoffcharakteristik

3.1 Hinweise auf Gesundheitsgefahren

 

(1) Chrom(VI)-verbindungen in Form von Stäuben/Aerosolen, ausgenommen die in Wasser unlöslichen (wie z.B. Blei- und Bariumchromat) sind gemäß der Liste nach § 4a GefStoffV (Stand Richtlinie 96/54/EG) in Kategorie K 2 als Stoffe eingestuft, die sich als eindeutig krebserzeugend im Tierversuch erwiesen haben, und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponierung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind bzw. aus denen Vergleichbarkeit abgeleitet werden kann. Die TRK beträgt 0,05 mg/m3 für Stäube (gemessen im Gesamtstaub) und Aerosole, ausgenommen für die in Wasser praktisch unlöslichen, wie z.B. Barium- und Bleichromat, berechnet als CrO3 im Gesamtstaub (TRGS 900 Stand November 1997).

 

(2) Chrom(VI)-Verbindungen, insbesondere die Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze der Dichromate, wirken reizend auf Haut und Schleimhäute und haben eine allergisierende Wirkung bei wiederholtem Hautkontakt. Chromsäure wirkt stark ätzend auf die Haut. Chrom(VI)-verbindungen zeigen im Tierversuch erbgutverändernde Wirkungen.

 

(3) Tabelle 1 gibt Einstufungen und Konzentrationsgrenzen von Chrom(VI)-Verbindungen gemäß der Liste nach § 4a GefStoffV (Stand Richtlinie 96/54/EG, sog. 22. ATP) wieder. Verbindungen ohne stoffspezifische Konzentrationsgrenze sind ab 0,1 % entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen.

3.2 Hinweise auf Umweltgefahren

 

(1) Im Katalog wassergefährdender Stoffe sind Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat sowie Chromsäure (Chromtrioxid) in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 - stark wassergefährdend - eingestuft. In der TA Luft vom 27.2.86 sind Chrom und seine Verbindungen in Abschnitt 3.1.4 "Staubförmige anorganische Stoffe" in Klasse III mit einem Grenzwert von 5 mg/m3 aufgeführt. Chrom(VI)-Verbindungen (in atembarer Form), soweit es sich um Kalzium-, Chrom(III)-, Strontium und Zinkchromat handelt, sind der Klasse III (Emissionsbegrenzung 1 mg Cr/m3) zugeordnet.

 

(2) Holzabfälle, die mit Chrom(VI)-haltigen Holzschutzmitteln behandelt worden sind, sind soweit keine stoffliche und thermische Verwertung möglich ist, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu beseitigen. Bei der Verbrennung derartiger Hölzer reichern sich Chrom(VI)-Verbindungen in der Asche an und können bei fehlender Abluftreinigung au...

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