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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.

Dieses Blatt gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und die Verwendungsbeschränkungen für Zinkchromat und Strontiumchromat als Pigmente für Korrosionsschutz- Beschichtungsstoffe.

Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind eingearbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

 

(2) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Herstellung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes der Gruppe I oder II,
  2. ein Herstellungsverfahren, in dem zwischenzeitlich ein Stoff der Gruppe I oder II vorkommt,
  3. die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes der Gruppe I oder II zu dem Zweck, einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herzustellen oder, im Fall von Asbest, eine Leistung zu erbringen.
 

(3) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem einen Abdruck der Anzeige nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

 

(4) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes untersagen

  1. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Gruppe I, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist,
  2. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Gruppe II, wenn

    - deren Verwendung nicht erforderlich ist und

    - durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde.

 

(5) Die Absätze 2 bis 4 und Nummer 1.2.3.2 Abs. 3 GefStoffV gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe

  1. zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden,
  2. zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung verwendet werden oder
  3. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.
 

(6) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Gruppen II und III bei bestimmungsgemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten, gelten die §§ 18, 28 GefStoffV sowie Abs. 2 und 4 nicht.

2 Stoffcharakteristik

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Die Stoffcharakteristik der verschiedenen Zinkchromate und des Strontiumchromats zeigt Tab. 1.

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung Formel CAS[1] Synonym/Handelsname Aussehen

Löslichkeit

(g/l Wasser)
Zinkchromat ZnCrO4 13530-65-9

Chromsäure-Zinksalz

(1:1); Zinkgelb
Zitronengelbes Pulver unlöslich
Zinktetra-Oxichromat[2]

ZnCrO4

4 Zn(OH)2
15930-94-6

Basisches Zinkchromat ZTO-Chromat;

Zinktetrahydroxichromat
Gelbes Pulver 0,04

Basisches Zink-

kaliumchromat

4 Zn. K2O

4 CrO3. 3 H2 O
37300-23-5

Basisches Zinkchromat C. I. Pigmentgelb

Zinkchromat-Pigment; Zitronengelb
Zitronengelbe trikline Blättchen 2,5 - 5

Zinkkalium-

chromat
KZn2(CrO4)2OH 11103-86-9

Chromsäure-Kalium Zinksalz (2:2:1)

Zinkgelb
Gelbes Pulver geringfügig löslich

Strontium-

chromat
SrCrO4 7789-06-2

Pigmentgelb 32

Strontiumchromat A

Strontiumgelb
Gelbes Pulver ï 2
[1] Chemical Abstracts Service Nr. [7](FE.
[2] Hierbei sind auch andere Zinkpolyoxidchromate zu berücksichtigen.

2.1 Physikalisch-chemische Eigenschaften und Wirkungen

Neben der passiven Beschichtung mit rein mechanischer Abschirmwirkung (barrier coatings) ist die Wirkungsweise von aktiven Korrosionsschutzpigmenten (anticorrosive coatings) auf Chromatbasis insbesondere bestimmter Zinkchromate durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet:

  • Ausbildung eines alkalischen Mediums bei Feuchtigkeitszutritt
  • Kathodisch und anodischer Schutz der Metalloberfläche durch Redoxreaktionen
  • Inaktivierung korrosionsfördernder Chlorid- und Sulfationen infolge Bildung entsprechender schwerlöslicher Salze
  • pH-Wert-Stabilisierung und Abpuffern saurer Reaktionsprodukte aus der Atmosphäre und von Bindemittel.

2.2 Hinweise auf Gesundheitsgefahren

 

(1) Neben sensibilisierenden und irritativen Wirkungen vorwiegend der Zinkchromate nach Haut- und Schleimhautkontakt werden sowohl Zink- als auch Strontiumchromat in der MAK-Werte-Liste [5] als eindeutig krebserzeugend ausgewiesene Gefahrstoffe aufgeführt.

 

(2) Beim Menschen ist nach inhalativer Langzeitwirkung der Bronchialbereich als Zielorgan der Karzinombildung zu sehen. In der Zinkchromatpigment herstellenden Industrie [4] sowie bei Anwendern zinkchromathaltiger Korrosionsschutzmittel im Spritzverfahren [3] wurde ein signifikant erhöhtes Bronchialkrebsrisiko ermittelt.

2.3 Gruppe nach GefStoffV

Zink- und Strontiumchromat sind im Anhang II Nummer 1.1 GefStoffV [11] in der Gruppe II (stark gefährdend) bei = 1 Gew.-% u...

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