(1) Kann an Anlagenteilen im Sinne dieser TRGS nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der GefStoffV die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, so sind explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des Anhang I Nummer 1.6 GefStoffV festzulegen. Gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 der GefStoffV können diese Bereiche in Zonen eingeteilt werden. Siehe hierzu auch TRGS 720, 721 und 722 "Gefährliche explosionsfähige Gemische".

 

(2) Soweit nicht durch eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall für bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C anders festgelegt, sind die explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Anhang 2 festzulegen[1].

 

(3) Brennbare Flüssigkeiten, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C gleichzustellen.

[1] Weitere Beispiele zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen können der Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" entnommen werden. Beispiele zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen in Löschwasserrückhalteeinrichtungen können dem VdTÜV-Merkblatt 967 entnommen werden.

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