(1) Gemäß Abschnitt 10.2 der TRGS 509 können gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV explosionsgefährdete Bereich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Zonen eingeteilt werden.

 

(2) Im Inneren von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten, ist von explosionsgefährdetem Bereich der Zone 1 auszugehen, falls nach der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3 keine abweichende Festlegung getroffen wurde.

 

(3) Das Innere von Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche,

 

1.

die in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 oder Zone 2 oder in Wirkbereichen von Füll- oder Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C liegen oder

 

2.

in denen durch Anlagen oder Anlagenteile explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten können,

ist in der Regel Zone 1.

 

(4) Um Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen von Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 2 und 3 verschließen, ist ein Bereich in einem Umkreis von 0,5 m Zone 2. Kann in der Gefährdungsbeurteilung im Falle von geschlossenen, dicht abschließende Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen sowie für vergleichbare Abdeckungen von Domschächten unterirdischer Tanks die Wahrscheinlichkeit einer explosionsgefährdenden Atmosphäre ausgeschlossen werden, muss keine Zone 2 festgelegt werden.

 

(5) Kann in der Gefährdungsbeurteilung um Schächte nach Absatz 2, die betrieblich geöffnet werden, die Wahrscheinlichkeit einer explosionsgefährdenden Atmosphäre ausgeschlossen werden, muss kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt werden. Ist im geöffneten Zustand mit dem zeitweiligen Auftreten einer explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, müssen betrieblich zu erwartende Zündquellen in einem horizontalen Abstand von 2 m um die Öffnungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über der vermieden werden. Fest installierte Geräte müssen mindestens der Gerätekategorie 3G entsprechen.

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