Der für die Erstellung des Gerüstes verantwortliche Arbeitgeber (Gerüstersteller) hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.

Die Montageanweisung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Grundmaße des einzurüstenden Objektes,
  • Gerüstbauart,
  • Last- und Breitenklassen,
  • Aufstandsfläche,
  • Abstände, z. B. zum Gebäude, zur Traufe,
  • Art und Anzahl der Zugänge (mindestens alle 50 m)

    • auf dem Gerüst während der Montage,
    • für den späteren Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer,
  • Bekleidungen des Gerüstes,
  • Verankerung und Verankerungsgrund, Abstützung, Abspannung oder Ballastierungen bei freistehenden Gerüsten,
  • Vertikaltransport (z. B. mit Aufzug oder von Hand),
  • Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. Geländer, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz),
  • Kennzeichnung und Absperrung des äußeren Gefahrenbereiches während der Montagearbeiten (dieser Gefahrenbereich ist gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator (BaustellV) festzulegen),
  • Einflüsse aus der Umgebung (z. B. Gefahrstoffe, Freileitungen, öffentlicher Verkehrsraum),
  • Art und Ort der Kennzeichnung des fertiggestellten Gerüstes,
  • Name der fachkundigen Person (Aufsichtführender) des Gerüsterstellers,
  • ergänzende Angaben zur allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung bei Abweichungen von der allgemein anerkannten Regelausführung,
  • Angaben zum Zeitpunkt der Prüfung,
  • Name der zur Prüfung befähigten Person.

Die Montageanweisung muss der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen.

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