Die Lufttemperatur in Sanitärräumen ist in der ASR A3.5 "Raumtemperatur" geregelt (i. d. R. 21 °C, die aber durch vom Benutzer ausgelöste Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden darf).

Vorhandene Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten vor der Berührung von zu heißen Oberflächen geschützt sind.

Die Lüftung ist in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität so zu gestalten, dass sie hinreichend wirksam ist. Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) sind die in Tab. 1 dargestellten Mindestquerschnitte entsprechend der ASR A3.6 "Lüftung" einzuhalten.

 
Lüftungssystem Freier Querschnitt der Lüftungsöffnung/en je Sanitäreinrichtung
[m2/Toilette] [m2/Urinal]
einseitige Lüftung 0,17 0,10
Querlüftung,
d. h. Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Deckenfläche
0,10 0,06
  Die angegebenen Flächen sind die Summe aus Zuluft- und Abluftfläche.

Tab. 1: Mindestquerschnitte für Lüftungsöffnungen

Lüftungstechnische Anlagen (für maschinelle Lüftung) sind so auszulegen, dass ein Abluftvolumenstrom von 11 m3/hm² erreicht wird.

Es ist darauf zu achten, dass während der Nutzung keine Zugluft auftritt.[1]

 
Wichtig

Wirksame Lüftung

Die Abluft von Toilettenräumen darf nicht in andere Räume gelangen. So muss z. B. lüftungstechnisch dafür gesorgt werden, dass bei allen Betriebszuständen einer Lüftungsanlage es nicht zum Rückstrom von geruchsbelasteter Luft in andere Bereiche kommt, und freie Lüftung kommt dann nicht infrage, wenn bei vorherrschenden Wetterlagen durch den Winddruck auf dem Gebäude Luft aus Toilettenräumen sehr häufig in Vorräume oder Flure gedrückt wird.

[1] Siehe dazu ASR A3.6 "Lüftung".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge