Arbeitsbereiche mit hoher Staubbelastung sollten von anderen, weniger oder unbelasteten Arbeitsbereichen getrennt werden, soweit das möglich ist. Es sollen sich dort nur Beschäftigte aufhalten, die staubende Tätigkeiten ausführen. Diese Tätigkeiten sollten möglichst nicht dauerhaft stattfinden, sondern so eingeteilt werden, dass die Dauer der Exposition verkürzt werden kann.

Die Arbeitsplätze sind regelmäßig zu reinigen, um ein Aufwirbeln von Staub zu reduzieren und einer Verschleppung oder Verwehung in andere Bereiche vorzubeugen.

An den staubexponierten Arbeitsplätzen soll ausschließlich gearbeitet werden. Die Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln hat dort zu unterbleiben. Für Erholungspausen sind gemäß den Anforderungen der ASR A4.2 Pausenräume bzw. Pausenbereiche zur Verfügung zu stellen.

Gleiches trifft in Bezug auf das Zurverfügungstellen und Einrichten von Waschräumen und Waschgelegenheiten nach ASR A4.1 "Sanitärräume" zu.

 
Wichtig

Waschräume zu Verfügung stellen

Auf Baustellen mit mehr als 10 Beschäftigten, die länger als 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind, müssen Waschräume oder mindestens Waschbereiche zur Verfügung stehen.

Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser bereitgestellt werden.

Ist es erforderlich, verunreinigte Arbeitskleidung im Betrieb oder auf der Baustelle zu wechseln, muss dazu eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits- und Straßenkleidung vorgesehen werden.

Das Reinigen von Arbeitskleidung durch Abblasen ist nicht gestattet, falls dazu nicht spezielle Luftduschkabinen zur Verfügung stehen. Das Absaugen verstaubter Kleidung mit geeigneten Absaugeinrichtungen ist erlaubt.

Staub emittierende Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und zu kennzeichnen gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung":

  • P006 "Zutritt für Unbefugte verboten",
  • P001 "Rauchen verboten".

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