(1) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und/oder der Größe des Unternehmens die Unternehmenskategorien festlegen, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Leucht- und/oder Schallzeichen insgesamt, teilweise oder zeitweise durch Maßnahmen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten, ersetzen dürfen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von der Anwendung des Anhangs VIII Nummer 2 und/oder des Anhangs IX Nummer 3 abweichen, indem sie alternative Maßnahmen vorsehen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.

 

(3) Die Mitgliedstaaten hören bei Anwendung des Absatzes 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/ oder Gepflogenheiten an.

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