Vorwiegend sind in den Unternehmen Batterieladeanlagen als offene Einzelladeplätze (umgangssprachlich "Ladestellen") mit Ladeeinrichtungen vorhanden (s. Abb. 1). Das Aufladen der Batterien erfolgt dabei ohne Ausbau. Die Batterien werden durch eine Ladeleitung mit dem Ladegerät verbunden. Darüber hinaus gibt es auch Flurförderzeuge, bei denen das Ladegerät bereits im Flurförderzeug integriert ist (s. Abb. 2).

Abb. 1: Batterieladestation für Flurförderzeuge

 
Achtung

Einrichtung von Ladeplätzen

Ladeplätze müssen in frostfreien Bereichen eingerichtet werden. Achten Sie darauf, dass diese Bereiche eine ausreichende natürliche Luftbewegung aufweisen. Bei Ladeplätzen in großen Hallen besteht erfahrungsgemäß ein ausreichend hoher Luftwechsel. Bei kleinen Räumen muss bewertet werden, ob der Luftaustausch ausreichend ist (vgl. Abschn. 4.2 "Bestimmung der erforderlichen Lüftung").

Einzelladeplätze (s. Abb. 3), z. B. in Arbeits-, Lager- oder Betriebsräumen, müssen an gut zugänglichen Stellen eingerichtet sein, damit sie mit den Flurförderzeugen auch sicher erreicht werden können. Übersteigt die Bemessungsspannung 60 V und die Ladegerät-Bemessungsleistung mehr als 1 kW, muss der Einzelladeplatz von anderen Betriebsbereichen abgegrenzt und gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann z. B. durch Boden- oder Wandmarkierungen erfolgen.

 

Abb. 2: Flurförderzeug mit integriertem Ladegerät

Abb. 3: Einzelladeplatz für Flurförderzeuge

Einzelladeplätze müssen durch geeignete, dauerhafte Markierungen von anderen Betriebsbereichen optisch abgegrenzt sein, z. B. durch Anstrich auf dem Boden oder an der Wand. Einzelladeplätze müssen so angeordnet werden, dass Flurförderzeuge ungehindert in die gekennzeichneten Bereiche gefahren und dort abgestellt werden können. Die Platzverhältnisse bei Batterieladeanlagen sind so zu bemessen, dass eine begehbare Bedienungsseite mit einer Gangbreite von mind. 0,6 m sowie einer Ganghöhe von mindestens 2,0 m gewährleistet ist.

 
Achtung

Platzverhältnisse

Beachten Sie dabei die Baumasse des größten Flurförderzeugs!

Der horizontale Abstand von Einzelladeplätzen zu brennbaren Bauteilen und anderen brennbaren Materialien, wie z. B. eingelagerter Ware, muss mind. 2,5 m betragen. Feuer-, explosions- und explosivstoffgefährdete Bereiche müssen mind. 5 m von den Einzelladeplätzen entfernt sein. Weitere Mindestabmessungen an Batterieanlagen zeigen Tab. 2 sowie Abb. 4.

 
Gangbreite um einen gekennzeichneten Stellplatz a 0,6 m
Abstand der Batterien zum Ladegerät b 1,0 m
Abstand der Batterien zu Funken bildenden Geräten b 1,0 m
Abstand zu brennbaren Materialien c 2,5 m
Abstand zu feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Lackierstände, Lackierbereiche) d 5,0 m
Raum-/Ganghöhe h 2,0 m
Abstand der Batterien zu Schaltern, Steckdosen o. Ä.   0,5 m

Tab. 2: Mindestabstände und Abmessungen an Batterieladestellen

Abb. 4: Mindestabstände und -abmessungen an Batterieladestellen

Elektrische Leitungen müssen so ausgewählt werden, dass sie mechanischen Beanspruchungen standhalten können. Die Leitungsführung sollte dabei möglichst Beschädigungen durch Quetschen, Abscheren oder Überfahren vorbeugen.

 
Achtung

Einzelladeplätze dürfen nicht errichtet werden in:

  • feuergefährdeten Bereichen (Betriebsstätten);
  • explosionsgefährdeten Bereichen;
  • feuchten und nassen Bereichen/Räumen;
  • geschlossenen Großgaragen.

In Arbeitsstätten (z. B. Lägern) dürfen Einzelarbeitsplätze nur dann eingerichtet werden, wenn mind. eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Batterien werden nicht über die Gasungsspannung geladen. Gasungsspannung ist die Spannung, oberhalb der eine Batterie deutlich zu gasen beginnt. Sie beträgt bei Bleibatterien ca. 2,4 V/Zelle. Die Spannung beim Laden der Batterien ist u. a. abhängig vom verwendeten Ladegerät und dessen Ladekennlinie.
  • Die Lüftung erfüllt die im Abschn. 4.1 und 4.2 dargelegten Bedingungen.
  • Der Raum ist gut belüftet und sein freies Luftvolumen (= Raumvolumen abzüglich Volumen aller Gegenstände in dem Raum) ist mind. gleich dem 2,5-Fachen des nach Abschn. 4.2 errechneten erforderlichen Luftvolumenstroms Qges. Ist das freie Luftvolumen kleiner, müssen die in Abschn. 4.1 beschriebenen Mindestquerschnitte der Zu- und Abluftöffnungen sowie ggf. eine technische Lüftung vorhanden sein.

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