Der Einsatz von Atemschutzgeräten darf nur dann erfolgen, wenn sichergestellt wurde, dass alle organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen erschöpft sind.

Die GefStoffV fordert das Tragen von Persönlichen Schutzausrüstungen unter bestimmten Randbedingungen.

Bei bestimmten Verfahrens-/Werkstoff-Kombinationen, wie z. B. MIG-Schweißen von Aluminium-Werkstoffen, ist erfahrungsgemäß eine Minimierung der Schadstoffkonzentration – durch lüftungstechnische Maßnahmen – nicht ausreichend, um eine Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte für Ozon und Schweißrauch gleichzeitig zu erreichen. Hier sind in Ergänzung zur Lüftung gebläseunterstützte Atemschutzgeräte, z. B. fremdbelüftete Schweißerschutzhelme, erforderlich (Abb. 5). Auch bei krebserzeugenden Stoffen kann mithilfe der gebläseunterstützten Atemschutzgeräte ein Restrisiko durch die noch vorhandenen Konzentrationen dieser Stoffe in der Luft im Atembereich minimiert werden. Beim Einsatz von Atemschutzgeräten wird auf die DGUV-R 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" verwiesen.

Abb. 5: Beispiel für Schweißerschutzhelm mit Filter-Gebläse-Einheit[1]

[1] Quelle: Fa. 3M, DGUV-I 209-020.

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