Zusammenfassend kann festgestellt werden:

  • Risikobetrachtungen unter Ermittlung von Eintrittswahrscheinlichkeiten sind sinnvoll für allgemeine und übergreifende Fragestellungen und stellen für gesellschaftlich-politische Entscheidungen eine angemessene Betrachtungsebene dar. Sie sind in vielen Fällen die Basis für den Beurteilungsakt in der Gefährdungsbeurteilung, werden für diesen Bedarf aber von wissenschaftlichen Kreisen erarbeitet.
  • Gefährdungsbeurteilungen applizieren die durch die Fachleute ermittelten Ergebnisse von Risikobetrachtungen auf die konkrete Arbeitssituation und wenden sie an. Sie sind aber niemals selbst Ort der Erarbeitung von Risikoabschätzungen.
  • Risikobetrachtungen machen also allgemeine Aussagen zu Gefährdungen im Sinne eines übergreifenden Erkenntnisgewinns. Sie fußen auf Statistiken, wissenschaftlichen Erhebungen etc. Gefährdungsbeurteilungen machen dagegen Aussagen zu konkreten Gefährdungen in konkreten Arbeitssituationen, sie sind nicht allgemeiner Natur und daher in vielen Fällen auch nicht auf andere Situationen übertragbar.
  • Forderungen, Risikoanalysen im Zuge der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, muss eine Absage erteilt werden, da das Arbeitsschutzgesetz eine andere Vorgehensweise vorsieht und auch einen anderen ethisch-rechtlichen Rahmen aufweist. Insbesondere die üblichen Schätzmethoden sind allein aufgrund mangelnder Expertise der Ermittelnden abzulehnen. Sie sind aber auch im Grundsatz zu ungenau und jederzeit in ihrer Aussage hinterfragbar, denn die hinterlegten Einstufungen sind nicht wissenschaftlich begründet, sondern offensichtliche ad-hoc-Annahmen der Autoren.

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