Spezielle Koordinatorenkenntnisse
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten[1] umfassen.
Übersicht über die wesentlichen Inhalte
1 |
|
||||||||||||||||
2 | Koordinierung während der Planung der Ausführung | ||||||||||||||||
2.1 | Aufgaben des Koordinators | ||||||||||||||||
2.2 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
|
||||||||||||||||
2.3 | Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
|
||||||||||||||||
3 | Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens | ||||||||||||||||
3.1 | Aufgaben des Koordinators | ||||||||||||||||
3.2 | Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
|
||||||||||||||||
3.3 | Umgang mit Konfliktsituationen | ||||||||||||||||
4 | Rechtliche Grundlagen
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen