Besondere Bedingungen am Arbeitsplatz können die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigen und stellen damit zusätzliche Gefährdungen dar (Abschn. 3.1.2.3 DGUV-R 112-201), z. B.:

  • Hitze, heiße Flüssigkeiten,
  • Kälte,
  • Stich, Stoß,
  • Staub, Schmutz,
  • chemische Einflüsse.

Der Arbeitgeber muss auch das Risiko beurteilen, also Ausmaß des Schadens und Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt.

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