Auch die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und dokumentiert werden. Für Expositionen durch künstliche UV-Strahlung müssen Unterlagen mind. 30 Jahre aufbewahrt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss alle Betriebszustände berücksichtigen, also Normalbetrieb (bestimmungsgemäßer Betrieb, Gebrauch) sowie Wartung und Service.

Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß BetrSichV neben Ergonomie und psychischen Belastungen zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigen wie Gebrauchstauglichkeit, Einflüsse der Arbeitsumgebung, Arbeitsverfahren und -organisation, Ablauf, Aufgabe und Arbeitszeit. In der Praxis muss also nicht nur der Umgang, z. B. mit dem Laser beurteilt werden, sondern auch welche Arbeiten durchgeführt werden, zu welcher Zeit einer Schicht dies erfolgt und ob die Tätigkeit gelegentlich oder dauernd ausgeübt wird. Dabei beeinflussen sich die genannten Faktoren gegenseitig, auch dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik müssen fachkundig geplant und durchgeführt werden (§ 4 OStrV i. V. mit TROS IOS Teil 2 bzw. TROS Laserstrahlung Teil 2).

Gefährdungsbeurteilung, Messungen und Berechnungen müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 5 OStrV).

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mind. jährlich in verständlicher Form und Sprache durchführen (§ 8 OStrV).
  • Wartungsprogramme.
  • Überwachung des sicheren Betriebs, u. a. durch regelmäßige Begehungen, Anweisungen, Kontrollen, Instandhaltung, Freigabeverfahren, Kommunikation zwischen Mitarbeitern und externen Firmen (Abschn. 4.4.7 TROS Laserstrahlung Allgemeines).
  • Ausmaß und Dauer der Exposition begrenzen, z. B. Abstand von Strahlungsquelle und Beschäftigten erhöhen, Aufenthaltsdauer begrenzen, Tätigkeitswechsel.
  • Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, deutlich erkennbar und dauerhaft kennzeichnen sowie abgrenzen und Zugang für Unbefugte einschränken, wenn technisch möglich (§ 7 Abs. 3 OStrV). Der Zugang zum Laserbereich muss mit dem Warnzeichen W004 "Warnung vor Laserstrahl" gekennzeichnet sein (Abschn. 4.5.1 TROS Laserstrahlung Teil 3)
  • Laser-Einrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen auf einem Hinweisschild beschrieben werden (TROS Laserstrahlung Allgemeines Anhang 5).
  • Können Grenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Beschäftigte arbeitsmedizinisch beraten werden (§ 8 Abs. 2 OStrV).
 
Achtung

Wann muss ein Laserschutzbeauftragter bestellt werden?

Bevor der Betrieb von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 aufgenommen werden darf, muss ein sachkundiger Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt werden, wenn der Unternehmer nicht selbst über die Sachkunde verfügt (§ 5 Abs. 2 OStrV). Sind mehrere Laserschutzbeauftragte bestellt, muss der Arbeitgeber die Zuständigkeitsbereiche (z. B. zeitlich, räumlich) der einzelnen Beauftragten klar abgrenzen. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, beim Festlegen und Durchführen von Schutzmaßnahmen sowie beim Überwachen des sicheren Betriebs.

Der Laserschutzbeauftragte muss über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder eine vergleichbare, mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügen, "jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit" an Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4. Er hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Abschn. 5 TROS Laserstrahlung Allgemeines) und muss seine fachliche Qualifikation durch Fortbildungen auf dem aktuellem Stand halten (§ 5 Abs. 2 OStrV). Grundsätzlich gilt eine eintägige Fortbildung innerhalb von 5 Jahren als angemessen (Abschn. 5 TROS Laserstrahlung Allgemeines).

Der Laserschutzbeauftragte arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen (§ 5 Abs. 2 OStrV).

Bei Abweichungen vom sicheren Betrieb muss der Laserschutzbeauftragte den Arbeitgeber informieren und darauf hinwirken, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

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