Laserstrahlung muss so abgeschirmt sein, dass durch die direkte, reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung keine Gesundheitsgefahren entstehen. Das heißt die MZB- und GZS-Werte müssen eingehalten werden. In der Regel wird dies durch Kapseln der Laserstrahlquelle, des Strahlführungssystems/Lichtwellenleiterübertragungsstrecke und Bearbeitungszone erreicht. Lasereinrichtungen sollten so konstruiert sein, dass der Zugang zur Laserstrahlung bei normaler Anwendung nicht notwendig ist.

Bei geringen Bestrahlungsenergien reicht das "normale" Material des Schutzgehäuses aus, um eine ausreichende optische Abschwächung zu erzielen. Bei höheren Strahlungswerten kann es dagegen zum Abtragen von Material der Laserschutzwand kommen (z. B. durch Schmelzen des Materials). Das normalerweise ausreichende Schutzgehäuse kann dann doch von der Laserstrahlung durchdrungen werden.

Die DIN EN 60825-4 "Laserschutzwände" legt Anforderungen an Laserschutzwände fest. So dürfen u. a. keine zusätzlichen Gefährdungen wie Feuer, Explosion, Freisetzung giftiger Stoffe oder elektrischer Spannung entstehen, wenn die Laserschutzwand der Maximalstrahlung ausgesetzt ist. Die Laserschutzwände sind so auszulegen, dass auf der Seite des Bedienpersonals die Grenzwerte der Laserklasse 1 eingehalten werden.

Bei der Auswahl von Laserschutzwänden müssen die Laserstrahlparameter (Wellenlänge, Leistung etc.), eventuelle Einzelfehler (Steuerungsversagen, Bedienerfehlverhalten etc.), die Einsatzzwecke und Einsatzzeit berücksichtigt werden. Sichtfenster sollten z. B. nicht an Orten hoher Bestrahlungsstärken angebracht werden.

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