Gemäß Artikel 2 Buchstabe a 4. Gedankenstrich der MRL bzw. § 2 Nummer 2 Buchstabe d der Maschinenverordnung ist eine "Maschine" auch:

  • eine Gesamtheit von Maschinen […] oder von unvollständigen Maschinen […], die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.[1]
[1] Die vollständigen Begriffsbestimmungen der "Maschine" bzw. "unvollständigen Maschine "sind im Anhang dieses Interpretationspapieres abgedruckt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge