Begriff

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wurde sowohl die Herstellung als auch die Verwendung zahlreicher gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse beschränkt. Internationale sowie nationale Regelungen legen fest, für welche Gefahrstoffe diese Beschränkungen gelten, u. a. auch für Biozid-Produkte sowie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Heimarbeit. Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen, die weitergehender sind als die REACH-Verordnung gelten in Deutschland für

  • Asbest,
  • bestimmte aromatische Kohlenwasserstoffe,
  • Pentachlorphenol,
  • biopersistente Fasern,
  • Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel sowie
  • besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe.

Die Beschränkungen enthalten i. d. R. ein grundsätzliches Verbot. Sie erlauben aber in Ausnahmefällen den Umgang mit den o. g. Gefahrstoffen, z. B. bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten, für Forschungs- und Analysezwecke oder wissenschaftliche Lehrzwecke. Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Herstellungs- und Verwendungsverbote sind v. a. geregelt in Art. 67 i. V. mit Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH-Verordnung), § 16 und Anhang II Gefahrstoffverordnung sowie in TRGS 600 ff.

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