Beim Anlegen der Halbmaske muss der Geräteträger darauf achten, dass ein guter Dichtsitz der Maske besteht. Befinden sich im Bereich der Dichtlinie der Halbmaske ein Bart oder Koteletten, dann ist der Dichtsitz i. d. R. nicht gewährleistet. Beim Einsatz von Halbmasken und filtrierenden Filtergeräten (Partikelfilter, Gasfilter, Kombinationsfilter) gelten Bartträger für den Einsatz von Halbmasken als ungeeignet. Die Kopfform oder das Vorliegen tiefer Narben kann ebenfalls Grund dafür sein, dass ein guter Dichtsitz der Halbmaske nicht erreicht werden kann.

Werden Filter unmittelbar an die Halbmaske angeschlossen, dann darf deren Gewicht nicht mehr als 300 g betragen, weil schwere Filter den Dichtsitz von Halbmasken gefährden.

Beim Einsatz von Halbmasken wird der gleichzeitige Einsatz einer Schutzbrille nicht empfohlen, es sollte stattdessen eine Vollmaske eingesetzt werden. Sollte dennoch eine Schutzbrille verwendet werden, dann ist darauf zu achten, dass Halbmaske und Schutzbrille untereinander kompatibel sind. Beide Komponenten dürfen die Schutzwirkung der jeweils anderen Komponente nicht nachteilig beeinflussen.

Halbmasken sind meist mit Spezialgewinde ausgestattet oder sie sind nur für die Aufnahme von bestimmten Filtern vorgesehen. Beim Einsatz von Filtergeräten ist daher darauf zu achten, dass nur geeignete Filter eingesetzt werden (Angaben des Herstellers beachten).

Halbmasken sind nach jedem Einsatz zu reinigen. Eine Desinfektion sollte so oft wie nötig stattfinden, spätestens aber vor der Übergabe an einen anderen Geräteträger bzw. bei der halbjährlich stattfindenden Funktions- und Dichtheitsprüfung im Rahmen der Geräteprüfung/Instandhaltung durch Sachkundige. Die Funktions- und Dichtheitsprüfung findet vor der Freigabe zum Einsatz generell statt. Darüber hinaus muss der Geräteträger die Halbmaske vor dem Einsatz kontrollieren.

Der Einsatz von Halbmasken setzt i. d. R. eine arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahme voraus (Angebotsvorsorge oder Pflichtvorsorge). In jedem Fall sind die Geräteträger vor dem ersten Einsatz und danach mindestens einmal jährlich in einer theoretischen Ausbildung und einer praktischen Übung im Umgang mit Halbmasken zu schulen (Unterweisung).

Für Halbmasken besteht eine Gebrauchsdauer (bisher Tragezeitbegrenzung) von 150 Minuten für die Verwendung mit P1- oder P2-Filter bzw. 135 Minuten für die Verwendung mit P3-Filter oder mit Gasfilter. Nach dieser Gebrauchsdauer muss eine Pause von mind. 30 Minuten als Erholungsdauer eingehalten werden. Bei kürzerem Einsatz ist die Pausendauer entsprechend zu verkürzen. Die Pause muss außerhalb des Gefährdungsbereichs verbracht werden (in normal temperierter Umgebung). Körperlich schwere Arbeit bzw. hohe Umgebungstemperatur können die Gebrauchsdauer verkürzen.

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