Können Gewerbeabfälle nicht verwertet werden, müssen sie dem "zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger" i. d. R. dem kommunalen Abfallentsorger überlassen werden, falls dieser die Entsorgung nicht ausgeschlossen hat. Es muss dazu mind. ein Abfallbehälter des Entsorgers oder eines von ihm beauftragten Dritten genutzt werden ("Pflichtrestmülltonne") (s. § 7 GewAbfV).

 
Wichtig

Bagatellgrenze

Unternehmen können ihre gewerblichen Siedlungsabfälle dann zusammen mit Abfällen aus ihrem Privathaushalt sammeln und entsorgen, wenn ihnen wegen der geringen Menge getrenntes Sammeln bzw. Zuführen zur Vorbehandlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Mengenbegrenzungen ergeben sich aus dem Fassungsvermögen der für den Privathaushalt bereitgestellten Abfallbehälter für Restmüll, Bioabfälle, Kunststoffe, Papier usw. Sie benötigen dann keine zusätzlichen Behälter für Gewerbeabfälle (s. § 7 GewAbfV).

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