§ 8 Empfängerorganismen und Vektoren als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme
(1) Die Verwendung eines Empfängerorganismus kann als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme anerkannt werden, wenn
1. |
eine wissenschaftliche Beschreibung und eine taxonomische Einordnung des Empfängerorganismus vorliegen, |
3. |
der Empfängerorganismus keine bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten hervorrufenden und keine umweltgefährdenden Eigenschaften aufweist und |
4. |
der Empfängerorganismus nur einen geringen horizontalen Genaustausch mit anderen Spezies betreibt. |
(2) Die Verwendung eines Vektors kann als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme anerkannt werden, wenn
1. |
eine ausreichende Charakterisierung des Genoms des Vektors vorliegt, |
2. |
eine begrenzte Wirtsspezifität des Vektors besteht und |
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