Sie müssen nachweisen, dass Sie die aufgestellten Schutzziele, z. B. Einhaltung von AGW, ERB, weitere Beurteilungsmaßstäbe und TRGS einhalten. Oft wurde dieser Nachweis bereits durch eine Arbeitsplatzmessung oder eine nichtmesstechnische Ermittlungsmethode erbracht. Berücksichtigen Sie auch die Ergebnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Für Brand- und Explosionsgefährdungen kann eine Konzentrationsmessung erforderlich sein, wenn Zündquellen nicht sicher auszuschließen sind.

Weiterhin ist die Wirksamkeit von technischen Einrichtungen regelmäßig zu prüfen. Diese Prüfung müssen Sie mindestens alle 3 Jahre veranlassen, bei Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben mindestens jährlich. Hierzu sind die Herstellerangaben zu lüftungstechnischen Kontrollgrößen zu beachten.

Die Funktion einer technischen Anlage und persönliche Schutzausrüstung sollte möglichst täglich geprüft werden. Zu achten ist auf sicht- oder hörbare Veränderungen. Tägliche Prüfungen werden i. d. R. von den Beschäftigten durchgeführt. Damit Mängel wahrgenommen werden, sollten Sie eine entsprechende Einweisung vornehmen.

Durch regelmäßige Betriebsbegehungen und Gespräche mit den Beschäftigten sehen Sie, ob Schutznahmen richtig umgesetzt werden.

Typische Wirksamkeitskontrollen können z. B. folgende Aspekte beinhalten:

  • Sind Reinigungs- und Wartungspläne umgesetzt?
  • Reicht die eingeplante Zeit für Hygienemaßnahmen und das Reinigen der Arbeitsplätze?
  • Wird Persönliche Schutzausrüstung richtig verwendet?
  • Werden Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemittel entsprechend der Unterweisung verwendet?

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