Allgemeine Schutzmaßnahmen beziehen sich auf den gesamten Arbeitsbereich. Sie beschreiben Hygienestandards und eine gute Arbeitspraxis. Gute Hygienestandards schützen vor der oralen Aufnahme und dem Verschleppen von Gefahrstoffen über verschmutzte Arbeitskleidung in private Bereiche.

Wichtige Punkte sind hier:

  • das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte (z. B. Lüftung, Lager, Waschgelegenheiten, Pausenräume),
  • die Arbeitsorganisation (z. B. Reinigung der Arbeitsplätze, Gefahrstoffmenge am Arbeitsplatz),
  • Hygienemaßnahmen (z. B. Wechseln von kontaminierter Arbeitskleidung, Hautschutzplan),
  • innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen, Rohrleitungen, Behältern und Abfällen.
 
Praxis-Tipp

Beginnen Sie mit den Allgemeinen Schutzmaßnahmen

Die BAuA bietet Ihnen mit den Schutzleitfäden der Reihe 100 eine umfangreiche Hilfestellung. Sie beinhalten die Mindestanforderung an Lüftung, Organisations- und Hygienemaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen sowie an das Lagern und Bereitstellen von Gefahrstoffen. Sie umfassen 2 Seiten und können als Checklisten genutzt werden. Außerdem enthalten sie zusätzlich Hinweise zur Unterweisung und Wirksamkeitsüberprüfung.

Haben Sie bei der Informationsermittlung festgestellt, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen in einer TRGS oder in Form von Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) nach TRGS 420 beschrieben sind, können Sie diese unmittelbar anwenden. Die Vorgaben der GefStoffV sind in diesem Fall erfüllt. Eine Überprüfung, ob der AGW, die ERB oder andere im Technischen Regelwerk aufgestellte Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind, entfällt.

Vergleichbare Vorgehensweisen bieten branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen. Die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen sind häufig durch Arbeitsplatzmessungen und detaillierte Erhebungen vor Ort validiert. Sie können diese auf Ihren Arbeitsplatz übertragen, wenn:

  • Ihre Tätigkeiten der Beschreibung der Verwendung entspricht und
  • die wichtigsten Punkte zur Qualitätssicherung eingehalten werden; diese sind:

    • Aktualität: Stimmen die Angaben, wie z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufungen, mit den Regeln der GefStoffV und dem Technischen Regelwerk überein?
    • Sind Anwendungsbereich, Tätigkeiten und gefährliche Eigenschaften ausführlich beschrieben?
    • Wird auf die Ermittlung weiterer Gefährdungen hingewiesen?
    • Sind die verfahrensspezifischen Bedingungen, z. B. Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen, ausreichend beschrieben?
    • Ist deutlich festgelegt, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Gemische oder Erzeugnisse die Handlungsempfehlung gilt?
    • Dokumentiert die Handlungsempfehlung die Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen, z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Expositionsbeschreibungen und -abschätzungen, Daten aus Arbeitsplatzmessungen?

Bei Zweifel sollten Sie die Einhaltung von AGW, ERB oder andere Beurteilungsmaßstäbe zusätzlich z. B. durch eine Arbeitsplatzmessung prüfen.

Nutzen Sie eine TRGS, ein VSK oder eine branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlung, müssen Sie trotzdem Sicherheitsdatenblätter vorhalten, ein Gefahrstoffverzeichnis führen, Betriebsanweisungen erstellen und die Beschäftigten unterweisen. Außerdem müssen Vorkehrungen für Unfälle, Stör- und Notfälle ergriffen werden, die Schutzmaßnahmen geprüft und die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Fordert die ArbMedVV Vorsorge, so müssen diese u. U. verpflichtend angeboten oder veranlasst werden.

 
Achtung

Prüfen Sie, ob alle Gefährdungen abgedeckt sind

Häufig decken die TRGS und Handlungsempfehlungen nur die Gefährdungen durch das Einatmen ab. Die Belastungen durch Hautkontakt und Brand- und Explosionsgefährdungen sind dann zusätzlich zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen.

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind die Basis für zusätzliche Schutzmaßnahmen.

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