Die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV eröffnen der zuständigen Vollzugsbehörde die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 7 und 10 LärmVibrationsArbSchV sowie des Anhangs zu gewähren.

Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu

  1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation,
  2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
  3. den Messergebnissen,
  4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
  5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten und
  6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition.

§ 15 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV enthält eine Ausnahmebestimmung für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem zum anderen Tag stark schwankt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge