2.3.1 Auftraggeber

Damit es bei der Ausführung von Arbeiten von Fremdfirmen nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung kommt und auch betriebsspezifische Regelungen wie z. B. Verhalten in Notfällen bekannt sind, sollte der Verantwortliche des Auftraggebers (dies ist oftmals der Koordinator) den Verantwortlichen (vor Ort) der Fremdfirma unterweisen. Grundlage für die Unterweisung sollte das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen sein, in dem alle betriebsspezifischen Regelungen zusammengefasst sind. Außerdem sollten konkrete Arbeitsbedingungen besprochen werden, die zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung bestehen. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, alle Mitarbeiter der Fremdfirma oder gar dessen Subunternehmen bzgl. der zuvor genannten Punkte zu unterweisen. Es sollte daher im Unterweisungsprotokoll (dies ist wie bei allen anderen Unterweisungen erforderlich) ausdrücklich auf die Pflicht des Verantwortlichen der Fremdfirma hingewiesen werden, dass dieser die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter der Fremdfirma nachfolgend und vor deren Arbeitsaufnahme unterweisen muss. Als Unterweisungsnachweis kann das Formblatt "Unterweisungsnachweis" verwendet werden.

Bei der Ausführung von Arbeiten durch eine Fremdfirma kann es zu zusätzlichen Gefährdungen für die eigenen Mitarbeiter kommen. Um dies zu vermeiden, werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung neue Sicherheitsmaßnahmen definiert oder ggf. Arbeitsabläufe geändert (z. B. Verkehrswege umgeleitet). Die Mitarbeiter müssen diesbezüglich unterwiesen werden. Verantwortlich für die Unterweisung ist – wie bei allen anderen Unterweisungen – der direkte Vorgesetzte. Es kann jedoch hilfreich sein, diese Unterweisung zusammen mit dem Koordinator durchzuführen, da dieser die Rahmenbedingung der durchzuführenden Arbeiten und der zu treffenden Schutzmaßnahmen kennt. Die Unterweisung muss ebenfalls dokumentiert werden.

2.3.2 Fremdfirma

Die Fremdfirma muss – wie alle Arbeitgeber – ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Das gilt natürlich auch für alle Mitarbeiter, die im Rahmen des Auftrags eingesetzt werden. Die Inhalte der Unterweisung richten sich dabei nach den Tätigkeiten und den damit verbundenen Gefährdungen, die im Rahmen des Auftrages ausgeführt werden sollen. Ergänzend zu dieser allgemeinen Unterweisung müssen die Mitarbeiter der Fremdfirma über Gefährdungen, die während der Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber entstehen können und über die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Bestandteil der Unterweisung sollte auch das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen sein, da es z. B. Regelungen für Notfälle enthält. Werden Mitarbeiter eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht im ausreichenden Maß mächtig sind, muss sichergestellt werden, dass sie dennoch die Informationen verstehen. Setzt die Fremdfirma Subunternehmen ein, muss sie die Unterweisung der zum Einsatz kommenden Mitarbeiter der Subunternehmen ebenfalls sicherstellen.

Die Unterweisung ist vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte standardmäßig die Unterweisungsinhalte sowie die Namen der Unterwiesenen enthalten. Die Teilnahme an der Unterweisung ist – wie auch bei allen anderen Unterweisungen – durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung wird i. d. R. der Verantwortliche der Fremdfirma vornehmen.

 
Achtung

Dokumentation der Unterweisung

Denken Sie daran, dass die Dokumentation der Unterweisung eines der ersten Dokumente ist, die Vertreter der Polizei, des Gewerbeaufsichtsamtes oder der Berufsgenossenschaft nach einem (schweren) Unfall einsehen wollen.

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