• Für Bestandsgebäude, die vor dem 30.9.2022 errichtet worden bzw. bis zu diesem Termin beantragt worden sind, dürfen die vor März 2022 üblichen Angaben zur Mindestbreite von Fluchtwegen weiter berücksichtigt werden.
  • Nebenfluchtwege sollen in Breite und Höhe möglichst so beschaffen sein wie Hauptfluchtwege, allerdings sind Abstriche möglich (ASR A2.3 Abschn. 6.2).
  • Hauptfluchtwege müssen entsprechend Abschn. 8.2 ASR A2.3 gut sichtbar, eindeutig und innerhalb der Erkennungsweite gekennzeichnet werden (zur Erkennungsweite siehe ASR A1.3"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Tab. 3").
  • Bei besonderer Gefährdung kann auch ein Sicherheitsleitsystem nach Abschn. 8.4 ASR A2.3 erforderlich sein, das z. B. gefährdungsabhängig die Fluchtrichtung anzeigt.
  • Wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen eines Bereichs nicht möglich ist, ist eine Sicherheitsbeleuchtung nach Abschn. 9 ASR A2.3 (ggf. auch als langnachleuchtende Kennzeichnung) erforderlich.
  • Wenn Personen mit Behinderung beschäftigt werden, müssen Fluchtwege sowie Alarmierungseinrichtungen grundsätzlich den Anforderungen des Anhang A2.3 der ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen" entsprechen bzw. es müssen gleichwertige organisatorische Maßnahmen gefunden werden, um Menschen mit Behinderung ein sicheres Verlassen eines Bereiches zu ermöglichen.
  • Treppenhäusern in Fluchtwegen kommt im Notfall besondere Bedeutung zu. Rauchdichte Türen müssen unbedingt funktionsfähig und geschlossen (bzw. mit selbstschließender Feststelleinrichtung versehen) sein. Keile in Rauch- und Brandschutztüren sind lebensgefährlich! In Treppenhäusern dürfen keine Brandlasten (Kopierer, Getränkeautomaten, Papier, Abfall, Weihnachtsbäume, …) abgestellt werden.
  • Aufzüge sind nach Arbeitsstättenrecht als Teil des Fluchtwegs nicht zulässig, baurechtlich nur im Ausnahmefall (bestimmte Sonderbauten).
  • Fluchtwege sind stets freizuhalten. Gerade bei kleineren Gebäuden besteht die Gefahr, dass der zweite Rettungsweg mit den Jahren in Vergessenheit gerät, weil er nie benutzt wird. Aufstellflächen für die Feuerwehr dürfen nicht zugeparkt oder zweckentfremdet werden, Fenster, die als Anleitermöglichkeit für die Feuerwehr dienen, dürfen nicht zugestellt und müssen regelmäßig freigeschnitten werden.
  • Sammelplätze sollen so bemessen sein, dass pro 2 Personen 1 m² Fläche zur Verfügung steht.
  • Die Unterweisung der Beschäftigten über Verlauf und Nutzung der Fluchtwege, über Kennzeichnung und das Verhalten im Gefahrfall muss mind. jährlich erfolgen. Eine Begehung der Fluchtwege sollte einbezogen werden.

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