In Ausnahmefällen darf die Schocklage – auch bei Vorliegen eindeutiger Schocksymptome – nicht durchgeführt werden, da sie sich in speziellen Einzelfällen sogar negativ auf den Gesundheitszustand des Betroffenen auswirken könnte. Als Gedankenstütze dient die sog. B-Regel. Alle Ausnahmen beginnen mit einem "B".

 
Birne (Kopf): Bei äußeren und inneren Blutungen muss der Kopf sowie der Hirndruck entlastet werden. Das Hochlegen der Beine käme diesem Ziel nicht nach. Der Oberkörper wird hier aufgerichtet gelagert.
Brust (Herz, Lunge): Sowohl bei einem Herzinfarkt als auch bei Atemnot ist der Oberkörper aufzurichten, um die Atmung zu erleichtern und das Herz zu entlasten.
Buckel (Wirbelsäulenverletzung): Wirbelsäulenverletzungen bergen die Gefahr einer bleibenden Lähmung. Die Schocklagerung und damit verbundene zusätzliche Bewegung könnte die Verletzung verschlimmern. Aus diesem Grund wird auch bei vorliegenden Schocksymptomen keine Schocklagerung durchgeführt. Der Verunglückte bleibt in der vorgefundenen Lage.
Bauch: Bei Bauchschmerzen bzw. -verletzungen würde eine erhöhte Lagerung der Beine die Bauchdecke spannen und zu Schmerzen führen. Der Betroffene wird mit angewinkelten Beinen gelagert.
Becken: Frakturen im Beckenbereich sind äußerst schmerzhaft. Der Betroffene ist nicht in der Lage, sich zu bewegen. Das Anheben der Beine zur klassischen Schocklage würde die Verletzung verschlimmern. Der Verletzte bleibt in der vorgefundenen Lage.
Beine: Um Beinfrakturen grundsätzlich nicht zu verschlimmern, dürfen sie nicht bewegt werden.
Bewusstlosigkeit: Da das Ersticken durch eine Verlegung der oberen Atemwege droht, ist die stabile Seitenlage anzuwenden.

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