Bezüglich Gleichstromanlagen (f = 0 Hz) betrachtet die 26. BImSchV ortsfeste Anlagen zur Fortleitung, Umspannung und Umrichtung von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2.000 V oder mehr.

In Tab. 1 ist der gültige Grenzwert als Effektivwert bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung dargestellt. Des Weiteren müssen Wirkungen wie Funkenentladungen auch zwischen Personen und leitfähigen Objekten, die zu erheblichen Belästigungen oder Schäden führen können, vermieden werden.

 
Frequenz in Hertz (Hz) Grenzwert der elektrischen Feldstärke in kV/m Grenzwert der magnetischen Flussdichte in μT
0 - 500

Tab. 1: Grenzwerte für Gleichstromanlagen gemäß Anhang 1a der 26. BImSchV

Gleichstromanlagen mit einer Nennspannung von 2.000 V oder mehr, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, sind vom Betreiber mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend den Vorgaben der 26. BImSchV anzuzeigen, soweit:

  1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
  2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.

Mit der Novellierung der 26. BImSchV im Jahr 2013 werden erstmals Gleichstromanlagen rechtlich geregelt.

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