Begriff

Für die Durchführung der Heilbehandlung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Unfallversicherungsträger Ärzte (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) an der besonderen unfallmedizinischen Behandlung zu beteiligen. Nach Überprüfung der persönlichen Qualifizierung eines Arztes und räumlichen und medizinisch-technischen Voraussetzungen einer Praxis oder eines Krankenhauses werden diese Ärzte mit der Bezeichnung "Durchgangsarzt" zugelassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlage für die Zulassung von Durchgangsärzten ist im § 34 Abs. 2 SGB VII geregelt. Das Durchgangsarztverfahren, die Aufgaben des Durchgangsarztes und die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt werden vertraglich gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), Berlin, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V., Kassel, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, geregelt. Die Anforderungen an den Durchgangsarzt können unter www.dguv.de eingesehen werden.

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