(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

1

Seile durch

  • Trommeln,
  • Triebscheiben,
  • Spille,
  • Klemmbacken oder von Hand über Rollen

bewegt werden,

2

Ketten durch

  • Kettensterne,
  • Kettennüsse,
  • Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen

bewegt werden oder

3 Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.
 

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  • Karosserieausbeulgeräte,
  • Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen,
  • Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,
  • Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken,
  • Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).
 

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge