(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß
1 | eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung und |
2 | das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten |
verhindert wird.
(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen