(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß

1 eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung und
2 das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten

verhindert wird.

 

(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.

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