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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
 

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Hochbau", Fachbereich "Bauwesen" der DGUV.

Layout & Gestaltung:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion

Ausgabe Januar 2015

DGUV Regel 101-005 (bisher BGR/GUV-R 159) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.

1.2

Diese Regel findet keine Anwendung auf

  • Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  • ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
  • Hubarbeitsbühnen nach DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,
  • höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
  • Kranführeraufzüge,
  • Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,
  • Einrichtungen zur Patientenbetreuung.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

 

1.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden; sie umfassen Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen.

 

2.

Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle.

Solche Kombinationen sind z. B. Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.

 

3.

Personenförderkörbe sind Personenaufnahmemittel, die zum Befördern von Personen dienen.

 

4.

Arbeitskörbe sind Personenaufnahmemittel unveränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.

 

5.

Arbeitsbühnen sind Personenaufnahmemittel veränderlicher Größe, von denen aus gearbeitet wird.

 

6.

Arbeitssitze sind Personenaufnahmemittel, von denen aus nur im Sitzen gearbeitet wird.

 

7.

Siloeinfahreinrichtungen sind hochziehbare Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.

 

8.

Einfahrhosen sind Personenaufnahmemittel zum Befahren von Silos, Bunkern oder dergleichen.

 

9.

Tragmittel sind zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die am Personenaufnahmemittel oder an der Aufhängung befestigt sind.

Tragmittel sind z. B. Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.

 

10.

Hebezeuge sind Einrichtungen, die zum Bewegen der Personenaufnahmemittel dienen.

Hebezeuge sind z. B. Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte.

 

11.

Aufhängungen sind Einrichtungen, die der Aufnahme der Kräfte aus dem Tragmittel und ihrer Ableitung in das Hebezeug oder in das Bauwerk dienen.

Aufhängungen sind z. B. Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.

 

12.

Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die das Tragmittel mit dem Personenaufnahmemittel oder mit der Aufhängung verbinden.

3 Allgemeine Anforderungen

Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach dieser Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 3 aufgeführten DIN EN-, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Kenndaten

4.1.1.1

An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

 

1.

Hersteller oder Lieferer,

 

2.

Baujahr,

 

3.

Typ,

 

4.

Fabriknummer,

 

5.

Eigengewicht des Personenaufnahmemittels,

 

6.

Nutzlast des Personenaufnahmemittels und gegebenenfalls die zulässige Personenzahl,

 

7.

Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges,

 

8.

zulässiger Typ der fest angebauten Winde,

 

9.

Bauartkennzeichen.

4.1.1.2

An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen - ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforder...

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