Besteht Grund zu der Annahme, dass durch Laserstrahlung ein Augenschaden eingetreten ist, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt wird.

Durchführungsanweisung zu § 12:

Die Annahme einer Augenschädigung ist gerechtfertigt, wenn eine Bestrahlung mit Laserstrahlung erfolgt ist und die MZB-Werte überschritten worden sein können.

Der Augenarzt soll eine Fluoreszenzangiographie durchführen können; in der Regel ist dies in Augenkliniken und Universitätskliniken der Fall.

Auf die Pflicht zur ärztlichen Versorgung entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) bei anderen Verletzungen durch Laserstrahlung wird hingewiesen.

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