[Vorspann]

  Hierzu siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).

6.10.1 Arbeitsplätze auf Wasserfahrzeugen

Arbeitsplätze auf dem Wasser müssen auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten, schwimmenden Anlagen, Pontons, Flößen oder ähnlichen Schwimmkörpern angelegt werden. Diese müssen für die auszuführenden Arbeiten genügend Freibord, Tragfähigkeit und Stabilität haben und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben gesichert sein. Unbesetzte Steuereinrichtungen müssen festgelegt sein.

6.10.2 Verhalten bei Sturmwarnung

Arbeiten unmittelbar an und auf Wasserstraßen, Seen und Stauflächen sind bei Sturmwarnung, bzw. aufziehendem Unwetter sofort zu unterbrechen. Die Wasserflächen sind zu verlassen. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände den Einsatz erfordern. Ab Windstärke 5 – 6 im Seebereich hat der Unternehmer bzw. der Schiffsführer über den weiteren Arbeitseinsatz zu entscheiden.

  Besondere Umstände sind z. B. Abwendung drohender Gefahr, Katastropheneinsätze.

6.10.3 Verhalten bei Hochwasser und Eisgang

Bei Hochwasser und Eisgang dürfen Arbeiten an und auf fließenden Gewässern nicht durchgeführt werden. Erfordern zwingende Umstände solche Arbeiten, sind besondere Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu stellen. Dies gilt entsprechend im Seebereich bei Sturmflut und Eisgang.

6.10.4 Fällarbeiten am, auf und über dem Wasser

Hier dürfen Arbeiten nur von besonders unterwiesenen und erfahrenen Beschäftigten durchgeführt werden.

Grundsätzlich sollen die Arbeiten möglichst weitgehend von Land aus erledigt werden.

Ist dieses nicht möglich, sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Für den Motorsägenführer muss ein sicherer Standplatz vorhanden sein. Dies kann z. B. durch den Einsatz von Booten mit flachem und möglichst breitem Boden und steilen Bordwänden oder Pontons erreicht werden.
  • Für die Sägearbeiten ist das Boot/Ponton sicher festzumachen.
  • Wenn Motorsägen auf Booten verwendet werden müssen, so ist auf eine möglichst kurze Schwertlänge zu achten, um den Gefahrbereich so klein wie möglich zu halten.
  • Sollen Bäume vom Wasser aus gefällt werden, sind sie durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einsatz von Seilzug, Seilwinde und/oder Stammpresse) so zu sichern, dass der Sägenführer nicht gefährdet werden kann.
  • Fällarbeiten mit der Motorsäge dürfen von Beschäftigten, die z. B. mit Wathosen in tieferem Wasser stehen, nicht vorgenommen werden, da sie am schnellen Ausweichen gehindert sind.
  • Zum Bergen im Wasser liegender Bäume sind nach Möglichkeit hydraulische Geräte o.Ä. zu verwenden.

6.10.5 Arbeiten auf Eisflächen

Arbeiten auf Eisflächen (z. B. Eisschneiden mit der Motorsäge) dürfen nur nach vorheriger Freigabe durchgeführt werden. Für die Standsicherheit sind geeignete Maßnahmen (z. B. Anschnallen von Spikes) zu treffen. Zum Bergen von Personen ist geeignetes Rettungsgerät (z. B. Leitern) bereitzuhalten.

  Eisflächen können i.A. ab einer Kerneisdicke von mindestens 10 cm für Personen als ausreichend tragfähig angesehen werden.

6.10.6 Arbeiten im Bereich von Schleusen und Wehren

An Einrichtungen sowie im Ober- und Unterwasser von in Betrieb befindlichen Schleusen, Wehren und Kraftwerken darf nicht im Gefahrbereich gearbeitet werden. Die Gefahrbereiche sind zu kennzeichnen.

Bei Arbeiten an außer Betrieb gesetzten Anlagen und Einzelverschlüssen müssen die Antriebsorgane gegen Wiedereinschalten gesichert sein.

Der Unternehmer hat die jeweils Verantwortlichen zu verpflichten, sich über die anstehenden Arbeiten und Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind, wenn sich Arbeiten zeitlich und räumlich überschneiden.

Der Gefahrbereich darf von Wasserfahrzeugen nur befahren werden, wenn er ausdrücklich dafür freigegeben worden ist.

6.10.7 Rettungsmittel für Wasserfahrzeuge

Auf Wasserfahrzeugen und auf schwimmenden Geräten muss für jede Person eine geeignete Rettungsweste vorhanden sein. Ist das Tragen vorgeschrieben, so ist hierfür der Schiffs- oder Geräteführer verantwortlich.

Darüber hinaus sind Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung zu halten.

6.10.8 Rettungsmittel für Arbeiten am Wasser

Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, müssen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Dies bedeutet, dass:

  • jeder Beschäftigte eine automatisch aufblasbare Rettungsweste tragen muss,

      Hierzu siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201).
  • Rettungsringe in ausreichender Anzahl vorhanden sind,
  • Gegebenenfalls Beiboote bereitzuhalten sind. Bei stark strömendem Gewässer (v > 2 m/sec) ist zusätzlich eine Ausstattung der Beiboote mit Motorantrieb notwendig.
 

Wegen der Anforderungen an Beiboote vgl. DIN 1914 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Arbeits-, Bei- und Rettungsboote".

Hinweis: Diese Beiboote sind wegen der fehlenden Kentersicherheit als Arbeitsboote nicht immer geeignet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge