5.1 Einstiegsöffnungen

5.1.1 Einstiegsöffnungen für u. R. a. A., in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist.[1]

5.1.2 Einstiegsöffnungen von umschlossenen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.

5.1.3 Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen sind über der Einstiegsöffnung entsprechende Anschlagpunkte vorzusehen. Für ortsveränderliche Anschlagpunkte siehe Punkt 5.3.5.1.

5.1.4 Um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen, sollten oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.[2]

5.1.5 Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens entsteht.

5.1.6 Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren" sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Abmessungen kein sicheres Festhalten ermöglichen.

5.1.7 Sind Steigleitern oder Steiggänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein, da die Rettung durch das Vorhandensein eines Rückenschutzes erschwert wird. Erforderlichenfalls sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.[3]

[1] Dies ist z. B. gegeben wenn die lichte Weite von Einstiegsöffnungen mindestens 0,8 m beträgt. Abweichend davon können Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6m haben, die Rettungsmaßnahmen sind hierbei entsprechend anzupassen.
[2] Dies sind z. B.:
  • in dem Rahmen von Schachtabdeckungen eingebaute Einsteckhülsen, in die 1 m über die Einstiegstellen hinausragende Haltestangen eingesetzt werden können (siehe DIN EN 476 "Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen; Allgemeine Anforderungen und Prüfung"),
  • vorhandene Geländer die eine Haltemöglichkeit bieten.

Hinsichtlich Haltevorrichtungen bei Steigleitern siehe auch BG-Regel "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR 177).

[3] Siehe auch Abschnitt 4.9.2.

5.2 Schächte und Kanäle

5.2.1 Schächte dürfen nur begangen werden, wenn sie eine lichte Weite von mindestens 1 m haben. Abweichend davon kann auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. zusätzliche technische Belüftung, erforderlich sind.

5.2.2 Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn die lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe = 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.[1]

[1] Betriebstechnische Gründe können z. B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z. B.:
  • Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich,
  • zusätzliche technische Belüftung,
  • Mitführen eines Atemschutzgerätes zur Selbstrettung,
  • ständige Seilsicherung.

5.3 Einstiegsverfahren

5.3.1 Für das Arbeiten in umschlossenen Räumen sind geeignete Einstiegsverfahren auszuwählen.[1]

Beim Einsatz eines Personenaufnahmemittels muss in Abhängigkeit von der Tiefe ggf. eine geeignete PSA gegen Absturz benutzt werden.[2]

5.3.2 Die Einstiegsverfahren sind so auszuwählen, dass sowohl der sichere Zugang als auch eine schnelle Rettung möglich sind.

Die Rettung kann z. B. durch Leitern erschwert werden, da in vielen Fällen Leitern den freien Querschnitt der Einstiegsöffnung reduzieren und außerdem eine Rettung mittels Rettungshubgeräten beeinträchtigen.

5.3.3 Schächte mit Schachttiefen größer als 10 m ohne Ruhe-/Zwischenpodest dürfen nur mit Hilfe von Einfahreinrichtungen befahren werden.[3]

Bei der Benutzung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln sind grundsätzlich zwei Seile je Aufhängung zu benutzen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient (BetrSichV Anhang II [5.4] ).

Mit nur einem Seil darf dann eingefahren werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass durch die Benutzung eines zweiten Seiles eine zusätzliche Gefährdung verbunden ist.

5.3.4 Seilsicherung

5.3.4.1 Jeder Einsteigende muss PSA zum Retten bzw. gegen Absturz tragen. PSA zum Retten sind in der Regel keine PSA gegen Absturz. Der zuerst Einsteigende ist bei Schächten ab 1 m Tiefe mit einem Sicherheitsseil zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen. Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder abgelegt werden. Beim Arbeiten in u. R. a. A. darf die Seilverbindung zur Person über Tage erst dann abgelegt werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise, z. B. durch das Mitführen von Gaswarngeräten und Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, gewährleistet ist.[4]

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