Arbeiten in kontaminierten Bereichen liegen dann vor, wenn in Bereichen gearbeitet wird (z. B. Baugrund, Bauwerk), die über eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind. Arbeiten in kontaminierten Bereichen umfassen auch die vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten. Schutzmaßnahmen müssen bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 17

Erdarbeiten in kontaminierten Bereichen

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-004 "Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus"
  • DGUV Information 201-032 "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien"
  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
  • DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
  • DGUV Information 214-019 "Worauf Sie beim Transport kontaminierter Materialien achten sollten"
  • Spezielle Informationen zu Gefahrstoffen in Produkten sind in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu finden
  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de
  • GefKomm-Bau-Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft unter www.gefkomm-bau.de

 

Gefährdungen

Bei Tiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen können Beschäftigte z. B. durch Boden, Deponiegut, Grund- oder Schichtenwasser mit Gefahr- und Biostoffen in Kontakt kommen.

Gefahr- und Biostoffe können in Form von Gasen, Dämpfen, Stäuben, Aerosolen, Flüssigkeiten etc. auftreten. Sie können durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption in den menschlichen Körper gelangen. Bei räumlich beengten Verhältnissen können Gefahr- und Biostoffe in erhöhten Konzentrationen auftreten.

Bei Arbeiten in Bereichen, in denen entzündliche Stoffe freigesetzt werden können, z. B. Hausmülldeponien (Methan), durch Kraftstoffe kontaminierte Bereiche wie Raffinerien, Tanklager oder Tankstellen kann zusätzlich eine Brand- und Explosionsgefahr bestehen.

Maßnahmen in der Planungsphase

Um gegenüber den möglichen Gefährdungen Schutzmaßnahmen planen zu können, müssen Vorerkundigungen durchgeführt werden.

Besteht aufgrund der Nutzungsgeschichte eines Standortes der Verdacht, dass im Baufeld Gefahr- oder Biostoffe vorhanden sein können, haben der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. die Bauherrin oder der Bauherr eine Erkundung von Art und Konzentration der Stoffe durchzuführen. Überprüfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, ob

  • Ihnen die Ergebnisse dieser Erkundung vorliegen und
  • der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. die Bauherrin oder der Bauherr beim Vorhandensein von Gefahr- oder Biostoffen einen Arbeits- und Sicherheitsplan erstellt hat.

Fehlen entsprechende Unterlagen, fordern sie diese von dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin bzw. der Bauherrin oder dem Bauherrn ein.

Wesentliche Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes (A+S Plan):

  • Ergebnisse der Erkundungen;
  • Zusammenfassung der stofflichen Eigenschaften der Gefahr- bzw. Biostoffe, inkl. Bewertung von Mobilität und gefährlichen Eigenschaften;
  • Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten;
  • Beschreibung der von den Gefahr- und Biostoffen ausgehenden Gefährdungen und der zu treffenden Schutzmaßnahmen (dies gilt auch für durchzuführenden Erkundungsarbeiten wie Begehungen, Schürfe, Bohrungen, Herstellung von Grundwassermessstellen);
  • Angaben zur messtechnischen Überwachung.

Die Schutzmaßnahmen sind in der Ausschreibung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin entweder im Einzelnen zu beschreiben oder der Arbeits- und Sicherheitsplan muss Bestandteil der Ausschreibung sein.

Der Plan muss alle Informationen enthalten, die Sie für ihre Gefährdungsbeurteilung benötigen.

Fehlt diese Grundlage oder sind die Informationen nicht ausreichend, können Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht im erforderlichen Maße durchführen und die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden.

Der Arbeits- und Sicherheitsplan ist von einer Person zu erstellen, die die Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 nachweisen kann.

Die nach der DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche", Anhang 6 A bzw. 6B erworbene "Sachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2B der TRGS 524.

Sind bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen voraussichtlich mehr als ein Unternehmen tätig, muss eine sachkundige und mit Weisungsbefugnissen ausgestattete Person die Tätigke...

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