[Vorspann]

[Inhalte aus bisheriger VBG 87 und GUV-V D15 (GUV 3.9)]

Ausgabe März 2017

1 Anwendungsbereich

1.1

Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar (2,5 MPa) und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10000 (bar x l/min) erreicht oder übersteigt.

 

Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum

  • Reinigen, z.B. Behälter-Reinigungsanlagen, Heißwasser-Hochdruckreiniger, Hochdruckreiniger mit Dampfstufe, Dampfreiniger, Selbstbedienungs- Hochdruckreiniger, Kanal-Reinigungsanlagen, unbeheizte Hochdruckreiniger, Rohrbündel-Reinigungsanlagen, Schiffswand-Reinigungsanlagen, Sprühextraktionsmaschinen,
  • staub- und funkenarmen Entrosten bzw. Oberflächenbehandeln, z.B. Wasserstrahlgeräte,
  • Zerteilen (Schneiden) von Stoffen, z.B. Wasserstrahlschneidanlagen,
  • Beschichten von Oberflächen, z.B. Airless-, Airmix-Farbspritzgeräte, Zweikomponenten-Beschichtungsgeräte,
  • Ausbringen von Desinfektions-, Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Betontrenn- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, z.B. Drucksprühgeräte.

1.2

Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar (2,5 MPa) und einem Druckförderprodukt unter 10000 (bar x l/min), wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen.

  Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 4 Gefahrstoffverordnung, z.B. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.

1.3

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, -maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

  Siehe hierzu Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der DGUV Regel 100-500 und 100-501"Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500 und GUV-R 500).

1.4

Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf das Arbeiten mit

  1. Feuerlöschgeräten,
  2. Brennern für flüssige Brennstoffe,
  3. handbetriebenen Geräten mit drucklosem Vorratsbehälter,

      Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird.
  4. Geräten und Apparaten, deren Auslauföffnungen allein der Flüssigkeitsentnahme dienen,
  5. Abfüll- und Dosiereinrichtungen,
  6. Geräten, deren austretende Flüssigkeiten vor oder unmittelbar hinter der Düse der Spritzeinrichtung mittels Druckluft zerstäubt und anschließend transportiert werden,

      Hierzu gehören Oberflächenbeschichtungsgeräte, bei denen nach Ausfall der Druckluft kein Flüssigkeitsstrahl mehr austritt.
  7. Geräten oder Teilen davon, die feste Bestandteile verfahrenstechnischer Anlagen sind, wenn sie in geschlossenen Räumen oder Behältern eingebaut sind und von außen bedient werden,

     

    Unter verfahrenstechnischen Anlagen sind solche Anlagen zu verstehen, bei denen Stoffe durch verfahrenstechnische Grundoperationen, z.B. in ihren chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften verändert werden.

    Ein Raum gilt als geschlossen, wenn er während des Betriebes nicht begangen werden kann.

  8. Geräten für das Ausspritzen von bitumen- oder teerhaltigen Bindemitteln im Bauwesen,
  9. Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln,
  10. Betonspritzmaschinen und Mörtelspritzmaschinen,
  11. medizinisch-technischen Geräten,
  12. Geräten zur Bodeninjektion.

      Unter einer Bodeninjektion versteht man das Einpressen fließfähiger Mittel in den Untergrund.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Flüssigkeitsstrahler sind Maschinen, Einrichtungen oder Anlagen, bei denen die Flüssigkeit, auch mit Beimengungen, in freiem Strahl über Geräte, die mit Düsen versehen sind, oder über andere Einrichtungen, die mit geschwindigkeitserhöhenden Öffnungen versehen sind, austritt. Hierzu zählen auch Spritzeinrichtungen, die an anderen Zwecken dienende druckführende Systeme angeschlossen werden.

     

    Im Allgemeinen bestehen Flüssigkeitsstrahler aus

    • Druckerzeuger,
    • Erhitzer,
    • Hochdruckleitungen,
    • Spritzeinrichtungen,
    • Sicherheitseinrichtungen,
    • Regel- und Messeinrichtungen.
  2. Druckförderprodukt ist das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und dem Volumenstrom in l/min.
  3. Druckerzeuger sind Bauteile, die einen Überdruck erzeugen und Flüssigkeiten, auch mit Beimengungen, der Spritzeinrichtung zuführen.
  4. Erhitzer sind Bauteile zum Erwärmen der Flüssigkeiten auf die Betriebstemperatur.

     

    Erhitzer können bei öl- oder gasbefeuerten Geräten aus dem Brenner und der Heizschlange bestehen.

    Bei elektrischer Beheizung wird die Flüssigkeit durch Rohrheizkörper, z.B. Heizstäbe, Heiztöpfe erwärmt.

  5. Hochdruckleitungen sind Rohr- oder Schlauchleitungen, in denen die Flüssigkeit unter hohem Druck vom Druckerzeuger zu den Verbrauchsstellen geleitet wird.
  6. Rohrleitungen sind fest verlegte, starre Leitungen.
  7. Schlauchleitungen sind Schläuche, die funktionsfähig mi...

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