Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
---|---|
Erste Nachuntersuchung |
|
Weitere Nachuntersuchung | Vor Ablauf von 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1] |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
Nachgehende Untersuchungen | Nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/oder gentechnischen Laboratorien gemäß TRBA 310 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" durchzuführen.
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