Begriff

Brennbare Flüssigkeiten werden gemäß § 3 GefStoffV der Gefahrenklasse "entzündbare Flüssigkeiten" zugeordnet. Nach CLP-Verordnung werden sie als entzündbar, leicht entzündbar bzw. extrem entzündbar bezeichnet. Gefährliche Eigenschaften nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie waren entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich.

Die Begriffe brennbar, entzündlich und entzündbar werden in der Praxis noch so lange parallel verwendet, bis Technische Regeln und relevante Vorschriften an Gefahrstoffverordnung und CLP-Verordnung angepasst sind.

Darüber hinaus besitzen sie meist weitere gefährliche Eigenschaften, wie z. B. toxisch, gesundheitsgefährdend oder auch umweltgefährlich. Brennbare Flüssigkeiten – bzw. deren Dämpfe – können aufgrund ihres Anteils an brennbaren Komponenten unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden. Brennbare Flüssigkeiten werden verwendet z. B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen und Druckeinrichtungen und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern. Bei Gebrauch, Abfüllen und Lagern sind Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge