In allen Bundesländern sind Pflegeeinrichtungen grundsätzlich als Sonderbauten i. S. des Baurechts eingestuft, wobei die genauen Abgrenzungen länderspezifisch sehr unterschiedlich sind (s. Tab. 2). Für solche Sonderbauten können nach Musterbauordnung jeweils "im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen … besondere Anforderungen gestellt werden". Das bedeutet, dass die zuständigen Bauordnungsbehörden solche Anforderungen an die für Pflegeeinrichtungen vorgesehenen oder genutzten Gebäude stellen können, auch wenn auf Länderebene keine entsprechende Bauvorschrift existiert bzw. im Bedarfsfall auch darüber hinausgehend. I. d. R. werden sich die Brandschutzanforderungen aber immer an gewissen Standards orientieren. Ausschlaggebend sind naturgemäß immer die länderspezifischen Bauvorschriften, soweit vorhanden. Eine Orientierung stellt aber auch die VdS 2226 dar, die kurz zusammengefasst, die Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes in Pflegeeinrichtungen wiedergibt.

 
Bundesland Pflegeeinrichtungen als Sonderbauten definiert Prüfung gebäudetechnischer Anlagen Brandschau
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW

Abs. 2

6. Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von Kindern, Menschen mit Behinderung oder alten Menschen,

8. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen

in Krankenhäusern nach
"Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung"

Rauchabzugseinrichtungen, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

Sachverständigenprüfungen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer wesentlichen Änderung
  • alle 3 Jahre

Brandschutztechnische Belange der RLT-Anlagen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • alle 3 Jahre

Für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs erforderliche elektrische Anlagen und Einrichtungen

Sachverständigenprüfung:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • alle 3 Jahre
(alle 5 Jahre, wenn der Betreiber sicherstellt, dass die Anlagen und Einrichtungen in der Zwischenzeit entsprechend den VDE-Bestimmungen durch Fachkräfte geprüft werden).

VwV Brandverhütungsschau

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von behinderten oder alten Menschen (ohne "betreutes Wohnen", das als Wohnung gewertet wird)

i. d. R. alle 5 Jahre
Bayern

§ 2 Abs. 4 BayBO

  • Krankenhäuser
  • sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, in denen mehr als 10 Personen betreut werden

SPrüfV

Alle Sonderbauten:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugs- und Rauchfreihaltungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre sowie vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Feuerbeschauverordnung FBV

Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …";

Fristen legt die Kommune fest
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO Bln

9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für mehr als 8 Personen oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind.

10. Krankenhäuser

12. Tageseinrichtungen für ... Menschen mit Behinderung und alte Menschen

BetrVO

Für baurechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugs- und Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen
Prüffrist 3 Jahre sowie vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

BetrVO

Brandsicherheitsschau

Krankenhäuser, Wohnheime sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Abs. 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen

mind. alle 5 Jahre
Brandenburg

§ 2 Abs. 4 BbgBO

Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

  1. einzeln für mehr als 6 Personen oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind.

Krankenhäuser

Tageseinrichtungen für ...Menschen mit Behinderung und alte Menschen

BbgSGPrüfV

Krankenhäuser und Pflegeheime nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherh...

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