1Diese Verordnung gilt für
1. |
die Zulassung von Biozid-Produkten nach § 12a Satz 1 und § 12c des Chemikaliengesetzes, |
2. |
die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach § 12a Satz 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes, |
3. |
die Registrierung von Biozid-Produkten nach § 12f des Chemikaliengesetzes, |
4. |
die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen nach § 12g des Chemikaliengesetzes, |
5. |
die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach § 12h des Chemikaliengesetzes, |
6. |
die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeichnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach § 12i Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, |
7. |
die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach § 12i Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, |
8. |
die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes. |
2Sie dient der Regelung näherer Einzelheiten dieser Verfahren, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.
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