Bei Tätigkeiten mit Asbest handelt es sich um Tätigkeiten mit einem nachgewiesenen Humankanzerogen. Daher ist die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung notwendig. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung belastet werden. Es obliegt dem Betriebsarzt, über die chronischen Risiken zu informieren. Zudem muss er sicherstellen, dass die Arbeitnehmer verstehen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen, inklusive der hygienischen Regeln und der Persönlichen Schutzausrüstung, essenziell sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

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