Soweit das ArbSchG dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt, betrifft dies den rechtlichen Arbeitgeber. In vielen Fällen ist der Arbeitgeber eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG).

Neben dem Arbeitgeber sind nach § 13 ArbSchG auch bestimmte natürliche Personen in leitender Stellung für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich, nämlich:

  • der gesetzliche Vertreter eines Arbeitgebers, z. B. der Insolvenzverwalter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG,
  • der bzw. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, z. B. die Gesellschafter einer OHG oder der persönlich haftende Gesellschafter (= Komplementär) einer KG,
  • Personen, die der Arbeitgeber mit der Leitung eines Betriebs oder Unternehmens beauftragt hat, z. B. ein Betriebsleiter oder der Leiter einer Filiale oder einer Zweigstelle,
  • Personen, die der Arbeitgeber mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten in eigener Verantwortung beauftragt hat (sog. "Übertragung von Unternehmerpflichten"; § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG),
  • sonstige aufgrund des ArbSchG oder nach einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Person im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
 
Achtung

Pflichtenübertragung

Eine Pflichtenübertragung auf Personen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG ist nur möglich, wenn der Beauftragte zuverlässig ist und über die zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Fachkunde verfügt. Die Beauftragung ist außerdem nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, d. h., wenn der Arbeitgeber das der Übertragung zugrunde liegende Schriftstück eigenhändig unterschrieben hat.

Der Verantwortungsbereich des Beauftragten sowie seine Kompetenzen und Befugnisse sollten in der Pflichtenübertragung genau festgehalten und dem Beauftragten eine Ausfertigung des Schriftstücks ausgehändigt werden.

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