"Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen." (§ 5a ArbMedVV)
Wunschvorsorge
Die Pflicht zur Gewährung der Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG für alle Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, wird klarstellend als Arbeitgeberpflicht in die Verordnung in einem neuen § 5 a aufgenommen (vgl. Begründung zur ArbMedVV 2013).
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