(1) Das für das Biomonitoring vorgesehene biologische Material muss derart zur Verfügung stehen, dass es unter Routinebedingungen und für den Beschäftigten oder die Beschäftigte zumutbar gewonnen werden kann. Diese Kriterien treffen derzeit im Wesentlichen auf Urin und Blut zu.

 

(2) Der Arzt oder die Ärztin hat diejenigen biologischen Materialien, Untersuchungsparameter und Analyseverfahren auszuwählen, die zur Beurteilung des zu erwartenden gefahrstoffbedingten Gesundheitsrisikos und der Exposition am geeignetesten sind. Er oder sie kann sich dabei von dem Laboratorium beraten lassen, das die Analyse in seinem oder ihrem Auftrag durchführen soll. Die Vorgaben der TRGS 903 sind zu beachten.

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