Ertrinkungsgefahr besteht

  • beim Sturz in Becken, Kanäle, Vorfluter o. Ä., wenn der Betroffene keine Möglichkeit hat, sich selbst zu retten bzw. wenn er nicht ausreichend schnell gerettet werden kann. Ertrinkungsgefahr wird ab einer Wassertiefe von 1,35 m angenommen (DGUV-V 21;
  • beim Sturz eines reaktionsunfähigen Unfallopfers (unabhängig von der Wassertiefe).

Besondere Gefahrenmomente sind dabei

  • Strömungen, Wasserwirbel, Luftstrudel (fehlender Auftrieb!);
  • im Wasser befindliche bewegliche Anlagen, von denen Verletzungsgefahr ausgeht;
  • Ausrüstung oder Bekleidung, die das Schwimmen erschweren;
  • überraschender Anstieg von Wasserstand und Wassermenge (z. B. in Niederschlagswasserkanälen/-becken bei Starkregen).

Maßnahmen gegen Ertrinkungsgefahr sind:

  • Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr vermeiden durch entsprechende Planung und Gestaltung, z. B. automatische Reinigungsvorgänge;
  • Geländer, Abdeckungen, Sicherheitsabstände;
  • vorschriftsmäßige Notausstiege aus Becken (Schwimmstrecken nicht über 15 m), Halteeinrichtungen in Becken, in denen Schwimmen nicht möglich ist (z. B. belüftete Sandfänge);
  • organisatorische Maßnahmen wie Sicherheitswachen, Verbot von Arbeiten bei besonderen Gefahrenmomenten (wie z. B. Starkregen);
  • PSA wie Sicherheitsgeschirre bzw. Rettungskragen oder -westen.

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