1. Anwendungsbereich

Diese Technische Anleitung enthält Anforderungen an die Verwertung und sonstige Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach dem Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Sie gilt insbesondere bei

 

a)

der Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen (§ 6 AbfG),

 

b)

der Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Planfeststellung oder der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen sowie zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs (§§ 7, 8 AbfG),

 

c)

der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 7a AbfG),

 

d)

der Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG),

 

e)

der Anordnung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war, und der Untersagung ihres Betriebes (§ 9 AbfG),

 

f)

der Zuordnung von Abfällen zur Entsorgung (§§ 8, 9, 10, 11 der Abfall- und Reststoffüberwachungs- Verordnung),

 

g)

der Festlegung von Nachsorgemaßnahmen im Falle der Stillegung einer Abfallentsorgungsanlage (§ 10 Abs. 2 AbfG),

 

h)

der Überwachung der Abfallentsorgung (§ 11 AbfG),

 

i)

der Genehmigung der Einsammlung, Beförderung oder Verbringung von Abfällen (§§ 12, 13 AbfG).

Die Vermeidung von Abfällen ist nicht Gegenstand dieser Technischen Anleitung, sondern richtet sich nach § 1a Abs.1 AbfG. Sie erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AbfG. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.

Bei Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dienen (Versuchsanlagen), findet diese Technische Anleitung keine Anwendung.

Für untertägige Deponien, in denen die Abfälle nicht oder nicht vollständig im Salzgestein eingeschlossen werden, findet diese Technische Anleitung keine Anwendung. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird hierzu ergänzende Technische Anleitungen erarbeiten.

Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aufgrund anderer als abfallrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

2. Allgemeine Vorschriften

2.2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen

2.2.1 Begriffsbestimmungen

Abfälle

Abfälle im Sinne dieser Technischen Anleitung sind die in der Abfallbestimmungs-Verordnung[1] genannten Abfälle.

Ablagerungsbereiche

Ablagerungsbereiche im Sinne dieser Technischen Anleitung sind oberirdische oder untertägige Anlagenbereiche einer Deponie, in denen Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

Altanlagen

Altanlagen im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Abfallentsorgungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassen sind.

Altdeponien

Altdeponien im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Deponien, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassen sind.

Arbeitsbereiche

Arbeitsbereiche im Sinne dieser Technischen Anleitung sind Bereiche auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in denen Abfälle offen gehandhabt werden. Die Arbeitsbereiche können sich innerhalb des Eingangsbereiches, Lagerbereiches oder Behandlungsbereiches einer Abfallentsorgungsanlage befinden.

Behandlungsanlage

Behandlungsanlage im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren gehandhabt werden.

Behandlungsbereich

Behandlungsbereich im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Bereich auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in dem sich die Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen befinden.

Behälter

Behälter im Sinne dieser Technischen Anleitung sind ortsfeste, offene Umschließungen (Bunker) oder geschlossene Umschließungen (Tanks).

Behältnisse

Behältnisse im Sinne dieser Technischen Anleitung sind ortsbewegliche, offene oder geschlossene Umschließungen wie Gebinde, Wechselbehältnisse, Fässer oder vergleichbare Gefäße einschließlich Container.

Deponie

Deponie im Sinne dieser Technischen Anleitung ist eine Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

Eingangsbereich

Eingangsbereich im Sinne dieser Technischen Anleitung ist der Bereich auf dem Betriebsgelände der Abfallentsorgungsanlage, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfaßt und identifiziert werden.

Identitätskontrolle

Identitätskontrolle im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Prüfung des Abfalls bei der Anlieferung in einer Abfallentsorgungsanlage. Sie besteht aus einer Sichtkontrolle...

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