• Beratung zum hygienischen Verhalten im Arbeitsbereich,
  • Beratung zu Hautschutzmaßnahmen (Hautschutzplan),
  • Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe und Beratung zu den erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zum hygienischen Verhalten der Mitarbeiter im Arbeitsbereich,
  • Beratung zur Verwendung und ordnungsgemäßen Benutzung von Atem- und Hautschutz,
  • Analysieren von Unfallursachen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie Unterbreitung von notwendigen Vorschlägen zur Vorbeugung,
  • Beratung zur Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen und Umgang mit Desinfektionsmitteln (Hygieneplan),[1]
  • Unterweisung zum Infektionsschutzgesetz sowie zu aktuell existierenden Gefahren einer Infektion durch Viren (z. B. Corona-Virus SARS-CoV-2),
  • Empfehlung einer Hepatitis-B-Schutzimpfung,
  • Beratung zu Bewältigungsstrategien in Stresssituationen und zu ggf. erforderlichen Änderungen im Arzt-Patienten-Verhältnis,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Zahnärzten kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung der Zahnärzte[3]

  • G 20 "Lärm": Beeinträchtigung des Gehörs durch rotierende Werkzeuge, Absauganlagen und Ultraschallgeräte;
  • G 23 "Atemwegserkrankungen": Gefahr von Atemwegserkrankungen durch allergisierende Wirkung von Arbeitsstoffen beim Einsetzen von Füllungen oder Inlays;
  • G 24 "Hauterkrankungen": allergisierende Wirkung der eingesetzten Stoffe auf Haut und Körper, Verfügbarkeit geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Beeinträchtigung des Sehvermögen der Beschäftigten am Monitor in Abhängigkeit der Sehentfernung sowie von Kontrast und Blendung am Monitor;
  • G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung": Tätigkeiten zur Untersuchung/Behandlung von Patienten bzw. Desinfizieren von infektiösen bzw. infektionsverdächtigen Gegenständen mit Infektionsgefährdung;
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Überbeanspruchung des Stütz- und Bewegungsapparates teilweise in Zwangshaltung;
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: hohe Stressbelastung durch unzureichende Bewältigungsstrategien in Stresssituationen und ungelöste Probleme im Arzt-Patienten-Verhältnis;
  • Gefährdung durch ionisierende Strahlen.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchung zu veranlassen:

G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen bei Fahrten zum Dentallabor" (Fahrerlaubnisverordnung).

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

[1] Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (Hrsg.): Hygieneleitfaden, 8. Ausgabe 2011.
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl. Gentner Verlag Stuttgart 2014.
[3] BW Bildung und Wissen, Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis, Zahnarzt, Band 2, S. 1417–1420, 1997.

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