Die schwangere Frau soll im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihres Kindes sofort nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft den zuständigen Vorgesetzten unterrichten (Mitteilungspflicht, § 15 Abs. 1 MuSchG). Die Gesetzesüberschrift "Mitteilungspflicht" ist jedoch etwas missverständlich, weil sich aus dieser Norm keine Verpflichtung i. e. S. ergibt ("soll"). Es ist jedoch unbestritten, dass die schwangere Frau eine Schadensersatzverpflichtung aus § 280 BGB treffen kann, wenn sie eine Schlüsselposition im Betrieb innehat, die den Arbeitgeber zu umfangreichen Umdispositionen zwingen würde.

 
Praxis-Beispiel

Problemschwangerschaft

In einem technischen Betrieb sind 5 Ingenieure tätig, von denen 2 weiblich sind. Eine der Ingenieurinnen erfährt von Ihrer Schwangerschaft, teilt diese dem Arbeitgeber jedoch nicht mit. Nach wenigen Wochen entwickelt sich die Schwangerschaft zu einer Problemschwangerschaft, die eine sofortige Beendigung der Tätigkeit mit sich bringt. Der Arbeitgeber, der nicht kurzfristig umdisponieren kann, muss mit Leiharbeitskräften den Betrieb des Büros mehrere Wochen aufrechterhalten, um alle Aufträge termingerecht erfüllen zu können. Ihm entstehen daraus deutlich höhere Entlohnungskosten. Diese Differenz zum Gehalt der Ingenieurin kann er – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Verschulden) – ggf. als Schadensersatz geltend machen.

Ausreichend ist eine mündliche Mitteilung, die die Arbeitnehmerin auch nicht zwingend persönlich vornehmen muss. Der Vorgesetzte kann die Vorlage einer kostenpflichtigen ärztlichen Bescheinigung verlangen (§ 15 Abs. 2 MuSchG). In diesem Fall hat der Arbeitgeber diese Kosten zu erstatten. Veranlasst die schwangere Frau das Attest ohne Aufforderung durch den Arbeitgeber, trägt sie bzw. ihre Krankenkasse die Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge